Koordination Mobiler Dienst "Berufliche Bildung"
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Mobiler Dienst "Berufliche Bildung"
Der Mobile Dienst Berufliche Bildung unterstützt hörgeschädigte Auszubildende und Berufsschüler/ innen auf ihrem Weg zu einem eigenverantwortlichen, selbstbestimmten Leben in ihrem Wunschberuf.
Unser Angebot erleichtert hörgeschädigten Menschen eine von ihnen gewählte Berufsausbildung zu durchlaufen und erfolgreich abzuschließen.
Dabei soll ein bewusster und offener Umgang mit der Hörschädigung gefördert werden. Dies ist entscheidend, um sich auch später in der Arbeitswelt unter Hörenden zurecht zu finden. Insbesondere im Berufsalltag können Missverständnisse aufgrund fehlgeschlagener Kommunikation schnell zur Kündigung führen.
Um diesen Weg Schritt für Schritt zu ermöglichen, können mit Einverständnis des Auszubildenden alle an der Ausbildung beteiligten Personen (z.B. Lehrer, Kollegen, Mitschüler) über die jeweilige Hörschädigung informiert und beraten werden.
Auf Wunsch des hörgeschädigten Auszubildenden werden auch die Eltern mit einbezogen.
Unser Angebot
Unser Angebot soll hörgeschädigten Auszubildenden einen möglichst barrierefreien Zugang zu ihrer Berufsausbildung ermöglichen. Bei Bedarf werden daher alle an der Ausbildung beteiligten Personen (z.B. Lehrer, Mitschüler, Meister, Prüfer, Kollegen) beraten. Hierzu zählen unter anderem:
- Bestärkung von Hörgeschädigten zu einem offenen und bewussten Umgang mit ihrer Hörschädigung.
- Vorträge zu Hörschädigungen, Folgen und Umgang.
- Sensibilisierung von Hörenden für das Erkennen von Hörschädigung
- Beratung zu möglichen Nachteils-ausgleichen und Unterstützung bei der Etablierung von Nachteilsausgleichen.
- Hilfestellung bei der Beantragung von Übertragungsanlagen
- Informationen zu ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH)
- Hilfestellung beim Umschreiben von Arbeitsblättern oder Prüfungsfragen in optimierte Sprache.
- Auskünfte zu technischen Hörhilfen und Klassenraumakustik
- Hilfe bei der Kontaktaufnahme zur Reha-Beratung oder zum Integrationsfachdienst
Rechtliche Grundlagen
Unser Angebot beruft sich auf
- § 4 NSchG vom 25.05.2018 – Inklusive Schule (barrierefreier, gleichberechtigter Zugang…)
- Sozialgesetzbuch IX, Teil 2, Kapitel 10, § 126: Nachteilsausgleich
- seit 1994 im Grundgesetz Artikel 3 Absatz 3: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
- dem Berufsbildungs-gesetz (BBiG) vom 23.März 2015, §65 & §66
- der Handwerksordnung vom 31.August 2015, Siebenter Abschnitt § 42k – 42q.
- Der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Art. 24, 5
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
§ 69 Schulpflicht in besonderen Fällen
(1) Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus in angemessenem Umfang erteilt werden.
(2) 1 Schülerinnen und Schüler können auf Vorschlag der Schule von der Schulbehörde an eine Schule einer für sie geeigneten Schulform überwiesen werden, wenn sie die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährden oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigen. 2 Die Schulbehörde hat in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Überweisung weiterhin vorliegen.
(3) 1 Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht, solange sie auf diese Hilfe angewiesen sind, ganz oder teilweise in einer außerschulischen Einrichtung erfüllen. 2 Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler zu besuchen wäre, und der Einrichtung gemeinsam aufzustellen ist.
(4) 1 Schulpflichtige Jugendliche im Sekundarbereich II, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet. 2 In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Berufseinstiegsschule (§ 17 Abs. 3) auch die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Einrichtung mit der in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten. 3 Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Einrichtung nach Satz 1 oder 2 und der Berufseinstiegsschule (§ 17 Abs. 3) gemeinsam aufzustellen ist.
(5) Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die sich in Justizvollzugsanstalten oder in geschlossener Heimerziehung befinden, können in den Räumen der Einrichtung unterrichtet werden.